Kreis Waldshut Zahlreiche und massive Verstösse: Schweizer Einkaufstouristen missachten Maskenpflicht von Roland Gerard - Südkurier Zuletzt aktualisiert am 20.6.2020 um 19:58 Uhr Halten sich die Einkaufstouristen nicht an die Maskenpflicht? Seit Montag dürfen Schweizer wieder im Ausland einkaufen. Das deutsche Gewerbe freute sich eigentlich auf die Einkaufstouristen, jetzt gibt es aber Ärger mit der Maskenpflicht. An diese würden sich viele Schweizer nicht halten, sagt ein deutscher Bürgermeister. Tele M1 macht den Test. In mehreren Gemeinden des Kreises Waldshut häufen sich Beschwerden über Schweizer Kunden, die sich nicht an die Maskenpflicht zum Schutz vor dem Corona-Virus halten. Der Bürgermeister von Lauchringen hat jetzt den örtlichen Handel aufgefordert, die Einhaltung der Vorschrift durchzusetzen. Seit mit Ablauf des 15. Juni die wegen der Corona-Krise verhängten Einreisebeschränkungen aufgehoben sind, dürfen eidgenössische Kunden wieder in Deutschland einkaufen. Anders als in der Schweiz ist hier das Tragen von Mund-Nasenschutz in Geschäften Pflicht. Doch diese Regel, die das Virus eingedämmt halten und den Ausbruch einer zweiten Infektionswelle verhindern soll, wird offenbar nicht von allen Besuchern aus dem Nachbarland beachtet. Hinweise auf Verstösse in mehreren Orten Hinweise auf teils massive und zahlreiche Verstöße durch Schweizer Kunden, auch gegen das Abstandsgebot, kommen aktuell aus den Gemeinden Jestetten, Lottstetten, Küssaberg und Lauchringen. In dieser Gemeinde hat Bürgermeister Thomas Schäuble die Situation zum Anlass für einen Brandbrief an den örtlichen Einzelhandel genommen. Darin fordert der Rathaus-Chef die Geschäftsleute nicht nur auf, eine Einhaltung der Maskenpflicht durchzusetzen. Er greift auch die Kritik einheimischer Kunden auf, die sich zweitklassig behandelt fühlten, weil bei den Schweizer Einkaufstouristen der Regelverstoß toleriert werde. Das Problem sorgt laut Schäuble für „sich mehr und mehr aufheizende Stimmung“. Nachstehend veröffentlichen wir den Appell des Bürgermeisters, den der Vorstand des Lauchringer Handels- und Gewerbekreises an seine Mitgliedsbetriebe verteilt hat, im Wortlaut. Lesen Sie ausserdem Der Appell des Bürgermeisters im Wortlaut „In dieser Woche haben das hiesige Ordnungsamt bereits unzählige Beschwerden erreicht, dass sich insbesondere die schweizerische Kundschaft in den örtlichen Betrieben, nicht an die geltende Maskenpflicht hält. Regelmäßig wurde dabei auch erwähnt, dass von Seiten der Inhaber bzw. des Personals der Geschäfte, keine Aufforderung erfolgt, sich an die in Deutschland geltende Maskenpflicht zu halten. Gerne möchten wir aus diesem Anlass nachstehend nochmals eindrücklich auf die rechtliche Lage hinweisen. Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Betriebes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten ist und Kundinnen und Kunden verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen. Es gilt die generelle Regel, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. Es handelt sich hier also um eine Pflicht und nicht um eine Empfehlung! Anzumerken ist in diesem Zusammenhang explizit, dass sich die Maskenpflicht zwar primär an die Einzelperson, also an die Kundin oder den Kunden richtet, allerdings eröffnet der Ladeninhaber eine Fläche, auf der sich Menschen begegnen. Er hat insofern auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Fläche nicht zu einer Gefahrenfläche wird, weil Kunden sich nicht an die Maskenpflicht halten. Insofern hat er, beziehungsweise sein Personal, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kunden daran halten. Etwa durch ein Ansprechen der entsprechenden Kunden. Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber zwar nicht aussprechen. Ihm steht allerdings das Hausrecht zu, so dass er bei Nichtbeachten darauf hinweisen soll, dass ein Einkauf ohne Maske nicht möglich ist oder im Einzelfall auch Hausverbote aussprechen kann. Wir erleben leider vermehrt, dass sich die einheimische Kundschaft zweitklassig behandelt fühlt, wenn von Seiten des Personals in den Geschäften keinerlei Anstrengungen unternommen werden, um bei der schweizerischen Kundschaft die Maskenpflicht durchzusetzen. Im Gegenteil haben viele Beschwerdeführer schon oft vom Personal zu hören bekommen, dass man die schweizerische Kundschaft nicht vergraulen will und man deshalb, Hinweise zur Maskenpflicht unterlässt und das Fehlen der Maske toleriert. Es ergeht deshalb die eindringliche Bitte an die Geschäftsinhaber, Kunden die keine Masken tragen, bereits beim Betreten des Geschäfts, anzusprechen und auf die in Deutschland geltende gesetzliche Pflicht hinzuweisen und bei unbelehrbarer Nichtbeachtung, konsequenter Weise den Einkauf zu verwehren. Wir hoffen bei dieser Angelegenheit sehr auf Ihre Unterstützung. Denn nur so kann es gelingen, die sich mehr und mehr aufheizende Stimmung wieder einzudämmen und das Miteinander von einheimischer und ausländischer Kundschaft verträglich zu gestalten. Es wäre den Geschäften weit weniger geholfen, wenn nun die einheimische Kundschaft in den Betrieben ausbliebe, weil man sich dort nur noch um die Belange der wiedergewonnenen schweizerischen Kunden kümmert.